Der Begriff „BIO organic“ ist für die Waren der Klasse 3 und 5 unmittelbar beschreibend und deshalb jedenfalls bei einer banalen grafischen Ausgestaltung nicht eintragungsfähig. Sachverhalt Die Klägerin meldete die folgende Wort-/Bildmarke für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5, darunter für „pharmazeutische Erzeugnisse“, zum Gemeinschaftsmarkenregister an: Das HABM wies die Markenanmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und des bejahten beschreibenden Inhalts zurück. Die Eintragungsfähigkeit ergebe sich auch nicht aus den grafischen Elementen. Die daraufhin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben. Entscheidung Das EuG bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer und weist die Klage ab. Es geht dabei – ebenso wie die Vorinstanzen – von einem beschreibenden Zeicheninhalt gemäß Art. 7 I lit. c…
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