Darstellungen auf Arzneimittelpackungen sind nur dann unzulässig, wenn sie einen werblichen Überschuss enthalten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall unter Mitberücksichtigung des Marktumfelds zu beurteilen. Sachverhalt Das Urteil betrifft die Zulässigkeit der Gestaltung der nachfolgend abgebildeten Umverpackung des apothekenpflichtigen Antihistaminikums Azela-Vision. Die Klägerin vertrat insoweit die Auffassung, dass die Gestaltung der „Blumen- oder Gräserwiese“ gegen § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG i.V.m. Art. 62 des Humanarzneimittelkodex (2001/83/EG) verstoße, da es sich um eine unzulässige Werbung handele. Die Darstellung sei zudem irreführend i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, i.V.m. § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3a HWG, da sie den fälschlichen Eindruck erwecke, das Arzneimittel beinhalte pflanzliche Bestandteile und wirke auf pflanzliche Weise. Die mit der Sache…
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